Allgemeine Einkaufsbedingungen 1. Vertragsabschluss 1.1 Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen dem Lieferanten und der ppm Fulda GmbH & Co. KG. Den Einkaufsbedingungen entgegenstehende oder von ihnen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbestimmungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltslos annehmen. 1.2 Mündliche Vereinbarungen binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ausgeführte Leistungen oder Lieferungen ohne schriftlichen Auftrag werden nicht anerkannt.Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Unser Stillschweigen auf Vorschläge, Forderungen oder Nachweise des Lieferanten gilt in keinem Fall als Zustimmung. 2. Preise, Versand, Gefahrübergang 2.1 Die in der Bestellung genannten Preise sind bindend. Sind keine Preise angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. 2.2 Der Versand erfolgt an die in der Bestellung angegebene Anschrift. Kosten für Verpackung, Fracht und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Empfangsstelle sind in den Preisen enthalten. 2.3 Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellungs- und Leistungsdatum), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer, Artikelbezeichnung und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Bestelldatum, Bestellnummer, Besteller) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten. Am Tage des Versandes sendet der Lieferant per E-Mail oder per Telefax eine Versandanzeige an den Besteller. 2.4 Die Unterzeichnung des Lieferscheins durch den Besteller bedeutet keine Anerkennung der gelieferten Ware als vertragsgemäß. 2.5 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung einschließlich des zufälligen Untergangs bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Empfangsstelle beim Lieferanten. Die Gefahr geht auf uns über mit dem vollständigen und ordnungsgemäßen Abladen der Ware an der von uns genannten Empfangsstelle. Soweit eine Abnahme stattfindet, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Findet eine Abnahme statt, so geht die Gefahr mit der Abnahme an der von uns genannten Empfangsstelle auf uns über. 3. Rechnungserteilung und Zahlung 3.1 Rechnungen sind uns in doppelter Ausfertigung bei Versand der Ware, jedoch getrennt von dieser, zuzusenden. Auftragsnummer, Auftragsdatum, Lieferscheinnummer, Lieferdatum und Besteller sowie unsere Materialnummer oder Kostenstelle sind in jeder Rechnung anzugeben. 3.2. Die Zahlung erfolgt entweder innerhalb 14 Tagen mit 3 Prozent Skonto oder nach 30 Tagen rein netto, jeweils gerechnet vom Wareneingang ab. 3.3 Die Begleichung einer Rechnung gilt nicht als Verzicht auf eine Mängelrüge bezüglich der fakturierten Ware. Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 4. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt 4.1. Die vereinbarten Termine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangsstelle bzw. die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. 4.2 Erkennt der Lieferant, dass die vereinbarten Termine aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden können, so hat er uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 4.3. Der Lieferant ist uns zum Ersatz sämtlicher mittelbarer und unmittelbarer Verzugsschäden verpflichtet. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. 4.4 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen. 5. Gewährleistung 5.1 Im Falle eines Sach- oder Rechtsmangels bestimmen sich unsere Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 5.2 Der Lieferant haftet insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Der Lieferant garantiert im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB (Beschaffenheitsvereinbarung), dass sämtliche von ihm gelieferten Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. 5.3 Gerügte Mängel der Lieferung/Leistung hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich einschließlich sämtlicher Nebenkosten nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile zu beseitigen. Sofern der Besteller mangelhafte Liefergegenstände zurücksendet, hat der Lieferant die Transportkosten und das Transportrisiko zu tragen. Die Mängelbeseitigung ist unverzüglich vorzunehmen. Weitergehende Ansprüche und Rechte, insbesondere Rücktritt, Minderung und/oder Schadenersatz, bleiben unberührt. 5.4 Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder diese durch Dritte durchführen zu lassen, wenn der Lieferant damit in Verzug ist. 5.5 Eine Mängelrüge gemäß § 377 HGB durch uns ist noch rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Tagen gegenüber dem Lieferanten erfolgt. Diese Frist beginnt bei einem offenen Mangel ab Entgegennahme der Lieferung und bei einem versteckten Mangel ab Entdeckung des Mangels. 5.6 Stellen sich Mängel an Liefergegenständen nach deren Verarbeitung bei dem Besteller heraus, hat der Lieferant dem Besteller den hierdurch entstehenden Schaden zu ersetzen. Dieser umfasst unter anderem die Wertminderung des Produktes durch den mangelhaften Liefergegenstand. 5.7 Der Lieferant stellt den Besteller von Ansprüchen Dritter wegen dem mit dem mangelhaften Liefergegenstand hergestellten Produkt frei. 5.8 Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme. Die Mängelrüge wirkt verjährungshemmend. 6. Allgemeine Bestimmungen 6.2 Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und keinem Dritten zugänglich zu machen. Er hat seine Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten. 6.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Empfangsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Teile Fulda. 6.4 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist Gerichtsstand Fulda, wenn der Lieferant Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 6.5 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 vereinbart. Handelsübliche Klauseln sind nach den jeweiligen gültigen Incoterms (ICC Paris) auszulegen. Stand: 11/2024